Je nach Schwere des Schadens gelten für die Sanierung unterschiedliche Fristen. Große Schäden, sogenannte Schäden der Klasse A, müssen Sie kurzfristig sanieren. Dafür haben Sie in der Regel bis zu sechs Monate Zeit. Mittelgroße Schäden (B-Schäden) sind innerhalb von zehn Jahren zu sanieren. Schäden der Klasse C, auch Bagatellschäden genannt, müssen nicht saniert werden.
Hinweis: Die Stadt oder Gemeinde kann Fristen nach eigenem Ermessen im Einzelfall verkürzen oder verlängern.
Zu welcher Kategorie ein Schaden gehört, wird durch den anerkannten Sachkundigen im Rahmen einer Zustands- und Funktionsprüfung ermittelt und in den auszuhändigenden Unterlagen dokumentiert. Mit diesen Unterlagen sollten Sie zunächst die Rücksprache mit Ihrer Gemeinde suchen. Dort erhalten Sie eine erste Einschätzung über den Sanierungsbedarf und ggf. auch weitere Beratung zu den möglichen Sanierungsmethoden. Alternativ können Sie sich von einem freien Ingenieur ein Sanierungskonzept erstellen lassen und auf dieser Basis bei Sanierungsfirmen Kostenvoranschläge einholen. Wenn Sie sich direkt an Sanierungsfirmen wenden, ist eine Auseinandersetzung mit den angebotenen Leistungen nötig. Die unterschiedlichen Sanierungsvorschläge lassen sich unter Umständen nur schwer vergleichen, weil die Firmen möglicherweise unterschiedliche Methoden anbieten. Auch können die Preiskalkulationen in den Nebenleistungen- wie Baustelleneinrichtung, Gerätebereitstellung etc. voneinander abweichen. Dies kann eine intensivere Rücksprache mit den angesprochenen Unternehmen erfordern.
Je nach Art der Sanierung kommen unterschiedliche Betriebe infrage:
- Der Leitungsbau in offener Baugrube gehört zum Aufgabenbereich von Tiefbauunternehmen.
- Sanierungen der Rohre von innen werden von spezialisierten Sanierungsbetrieben ausgeführt.
- Zugängliche Leitungsinstallationen im Haus gehören zu den Aufgaben der Installateur:innen.
- Es gibt auch Unternehmen, welche die Sanierung in allen drei Bereichen übernehmen.
Handwerkerinnungen haben für gewöhnlich eine Liste der Mitgliedsunternehmen, die im Internet auch abrufbar ist.
Tipp: Fragen Sie Ihre Gemeinde, ob in naher Zukunft Arbeiten am öffentlichen Abwassersystem geplant sind. So können Sanierungsarbeiten koordiniert werden – das spart Kosten!
Achtung: Der Nachweis, dass ordnungsgemäß saniert worden ist, muss durch eine erneute Zustands- und Funktionsprüfung erfolgen!
Die Kosten für eine Sanierung sind abhängig von Art, Lage und Umfang der Schäden und variieren dadurch sehr. Müssen große Bereiche in offener Bauweise saniert werden, können die Kosten auch bei einem Einfamilienhaus mehrere tausend Euro erreichen.
Einige alte Gebäudeversicherungen decken auch die Sanierung von Schäden an den Abwasserleitungen ab. Prüfen Sie Ihren Versicherungsvertrag auf diesen Punkt.
Private Grundstückseigentümer:innen können die Handwerkerleistungen als einen Teil der Sanierungskosten unter der Rubrik "Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen" steuerlich absetzen. Steuerlich berücksichtigt werden dabei nur die reinen Arbeitskosten einschließlich der Fahrtkosten.
20 % der Kosten werden so direkt von der Steuerschuld abgezogen, maximal allerdings 1.200 Euro. Das Finanzamt verlangt außer der Rechnung auch einen Überweisungsbeleg oder Kontoauszug. Wenn Sie bar bezahlt haben, wird das im Rahmen der Steuererklärung nicht anerkannt.
Weitere Hilfen kommen im Rahmen des Förderprogramms „Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung NRW II“ in Betracht. Es bietet verschiedene Möglichkeiten, eine Zuwendung oder ein Darlehen für die Sanierung schadhafter Abwasserleitungen zu erhalten.
1. Zinsvergünstigtes Darlehen zur Sanierung privater Hausanschlüsse
Grundstückseigentümer:innen haben die Möglichkeit, ein Darlehen der NRW.Bank von 2.500 € bis 25.000 € mit einer Zinsverbilligung in Höhe von 2 Prozentpunkten über die eigene Hausbank zu beantragen. Dazu muss der Antrag bei der Hausbank vor der Sanierung gestellt werden. Es empfiehlt sich, zusammen mit dem Antrag Kostenvoranschläge einzureichen.
2. Zuschuss
Grundstückseigentümer:innen, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII oder ALG II beziehen und die Immobilie selbst bewohnen, haben die Möglichkeit, einen Teilbetrag bei der Stadt bzw. Gemeinde als Zuschuss zu beantragen.
3. Zuwendung im sogenannten Fremdwasserschwerpunktgebiet
Die Stadt bzw. Gemeinde muss festlegen, dass das Grundstück in einem sogenannten Fremdwasserschwerpunktgebiet liegt, wenn die Voraussetzungen dazu gegeben sind. Daran anknüpfend erstellt die Stadt bzw. Gemeinde ein Fremdwassersanierungskonzept. Das Antragsverfahren auf einen Zuschuss läuft über die Stadt bzw. Gemeinde nach erfolgter Zustands- und Funktionsprüfung. Ob Ihre Stadt bzw. Gemeinde an diesem Programm teilnimmt, erfahren Sie ausschließlich bei den dortigen Ansprechpartnern.