In welchen Fällen ist zu prüfen?

Stand:
Eigentum verpflichtet. Unter anderem bei Neubau, baulichen Änderungen oder einem Schadensverdacht ist eine Prüfung vorgeschrieben.
Haus und Lupe

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wer neu baut oder die Abwasserleitung wesentlich verändert, muss diese durch einen anerkannten Sachkundigen prüfen lassen.
  • Geprüft werden muss zudem bei einem begründeten Verdacht auf Schäden.
  • Nach einer Sanierung ist der Erfolg mit einer Kamerabefahrung und ggf. Druckprüfung festzustellen.
  • Gemeinden können auch Satzungen mit Fristen für Prüfungen bestimmter Ortsteile und Bereiche erlassen.
On

Trotz der Änderungen der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser, die zum 13.08.2020 in Kraft getreten sind, bestehen weiterhin gewisse Prüfpflichten für Hauseigentümer:innen.

Bei Neubau und wesentlicher Änderung/nach Sanierung

Wer ein neues Haus baut oder eine wesentliche Änderung vornimmt, wie etwa zusätzliche Anschlüsse an die bestehende Entwässerungsanlage verlegt, muss den Zustand und die Funktionsfähigkeit seiner Abwasserkanäle unmittelbar nach Fertigstellung durch einen anerkannten Sachkundigen überprüfen lassen. Nach Sanierungen sind Abwasserleitungen ebenfalls einer Prüfung zu unterziehen. Diese ist ein wichtiges Kriterium für die werkvertragliche Abnahme der Sanierungsarbeiten, denn nur so kann sichergestellt werden, dass die Arbeiten ordnungsgemäß verrichtet wurden.

Begründeter Verdacht auf Schäden

Neu ist die Pflicht zur Prüfung privater Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten für Fälle, in denen ein begründeter Verdacht bei Grundstückseigentümer:innen auf Undichtigkeit des häuslichen Kanals besteht. Das ist dann der Fall, wenn bei der Überprüfung des kommunalen Kanalnetzes einer der folgenden Umstände festgestellt wurde:

  • Ausschwemmungen von Sanden und Erden
  • Ausspülungen von Scherben
  • Ausspülungen von weiteren Fremdstoffen, die auf eine Undichtigkeit des Kanals schließen lassen
  • Ablagerungen von solchem Material am Einlaufbereich des häuslichen Anschlusskanals in den kommunalen Kanal
  • bei Absackungen im Grundstücksbereich oder im Bürgersteigbereich oberhalb des Verlaufs des häuslichen Anschlusskanals, die auf eine Ausschwemmung von Sanden und Erden schließen lassen
  • mehrere Verstopfungen des Kanals in kurzer Zeit

 

Darüber hinaus sind alle Grundstückseigentümer:innen, also auch außerhalb von Wasserschutzgebieten, in den genannten Verdachtsfällen grundsätzlich verpflichtet, gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Leitungen in Ordnung zu bringen. Dazu können sie von der Gemeinde aufgefordert werden. Aufgrund der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde ist diese nämlich verpflichtet, das gesamte Abwasser ihres Gemeindegebietes aufzunehmen. Daraus ergibt sich die sogenannte Anstaltsgewalt der Gemeinde, die diese berechtigt, bei Verdacht auf Schäden erforderliche Maßnahmen anzuordnen. Die Gemeinden können daher in begründeten Fällen auch außerhalb von Wasserschutzgebieten die Grundstückseigentümer:innen auffordern, ihre Abwasserleitungen überprüfen zu lassen.

Gemeindliche Satzung

Daneben haben die Städte bzw. Gemeinden die Möglichkeit, durch eine eigene Satzung die Überprüfung von Abwasserleitungen im Stadtgebiet oder nur in bestimmten Bereichen einzufordern und Prüffristen festzulegen. Dies kann beispielsweise bei sogenannten Fremdwasserschwerpunktgebieten erfolgen oder wenn die Stadt gebietsweise die öffentlichen Leitungen überprüft und zeitgleich die privaten Leitungen mit überprüft wissen möchte. Darüber werden die Bürger dann gesondert informiert.

Alte Abwasserleitungen im Wasserschutzgebiet

Wurden private Abwasserleitungen vor dem Jahr 1965 errichtet und befindet sich das Grundstück in einem Wasserschutzgebiet, hätte die Prüfung bis 31.12.2015 durchgeführt werden müssen. Dies ist weiterhin gültig. Die untere Wasserschutzbehörde und in bestimmten Fällen auch der Stadtentwässerungsbetrieb können daher den Nachweis der Prüfung für diese Abwasserleitungen weiterhin einfordern.

Das Verbrauchertelefon Abwasser gibt kostenfrei Auskunft darüber, ob ein Grundstück in einem Wasserschutzgebiet liegt oder nicht. Alternativ können Verbraucher:innen diese Auskunft auch in der Online-Datenbank "ELWAS-WEB" des Landes NRW erhalten. Diese Datenbank enthält alle ausgewiesenen Wasserschutzgebiete in NRW. Hier gibt es eine Schritt-für-Schritt Anleitung für die Benutzung.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Datenbank auf Daten des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und  Verkehr des Landes NRW beruht. Es erfolgte keine Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit durch die Verbraucherzentrale NRW.

Alternativ erhalten Verbraucher:innen diese Auskunft bei der jeweiligen Stadt oder Gemeinde. Befindet sich das Grundstück im Grenzbereich eines Wasserschutzgebietes oder im Grenzbereich einer Wasserschutzzone, sollte man sich zur Bestimmung des Grundstücks und der entsprechenden Prüfverpflichtung in jedem Fall mit der Stadt bzw. Gemeinde in Verbindung setzen. Auch hierbei helfen wir mit der Weitergabe passender Kontaktdaten gerne weiter. 

Abgeschafft wurde mit Änderung der Selbstüberwachungsverordnung die Prüffrist zum 31.12.2020 für ab dem Jahr 1965 errichtete Abwasserleitungen.

Downloads zum Thema:

Wissenswertes über Prüfung und Sanierung von Abwasserleitungen

Zurück zu "Wissenswertes über Prüfung und Sanierung von Abwasserleitungen"

Gefördert durch: Logo des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen