Rechtliches / Versicherungen

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Welche Versicherung haftet und was ist rechtlich zu beachten bei der Nutzung von Regenwasser auf dem Grundstück?
Paragraph auf dunklem Hintergrund

Das Wichtigste in Kürze:

  • Informieren Sie sich bei Ihrer Kommune über die Regelungen zur Regenwassernutzung (Entwässerungssatzung).
  • Sammelbehälter (z.B. Zisternen) müssen mit einem Überlauf an den Kanal ausgestattet sein.
  • Elementarschäden durch Rückstau oder Überflutung sind nicht durch die Gebäudeversicherung abgedeckt! Hierzu ist eine Elementarschadenversicherung notwendig, in der Rückstau ggf. noch explizit einzubeziehen ist.
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Grundsätzlich gilt für alle Abwässer der Anschluss- und Benutzungszwang an das öffentliche Kanalsystem. Das bedeutet Städte und Gemeinden sind verpflichtet für eine schadlose Ableitung der auf den Grundstücken im Gemeindegebiet anfallenden Abwässer zu sorgen. Als Abwässer gelten das im Haus anfallende Schmutzwasser und das auf versiegelte Flächen (z. B. Dach- und Hofflächen) fallende Regenwasser (Niederschlagswasser). Die Anschlusspflicht für Niederschlagswasser gilt auch für Garagendächer oder sonstige befestigte Flächen, z. B. Schotterflächen, wenn Überflutungsgefahren bestehen.

In der Entwässerungssatzung, die jede Gemeinde bzw. Stadt aufstellt, sind die Regelungen zur Grundstücksentwässerung festgelegt. Wie das Abwasser (auch das Regenwasser!) entsorgt wird, dürfen Grundstückseigentümer:innen nicht selbst bestimmen. Über Anträge zur Regenwasserbewirtschaftung auf privaten Grundstücken entscheiden die Städte und Gemeinden im Rahmen ihres wasserwirtschaftlichen Ermessens.

Vom Anschluss- und Benutzungszwang können jedoch Ausnahmen gemacht werden, z. B. für eine ortsnahe Regenwasserbeseitigung (Versickerungsanlagen). In einem solchen Fall geht die Abwasserbeseitigungspflicht für das Niederschlagswasser auf die Grundstückseigentümer:innen über.

Für diese Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht für das Niederschlagswasser auf die Grundstückseigentümer:innen nach § 49 Abs. 4 LWG NRW müssen die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Genehmigung der unteren Wasserbehörde

Es muss gegenüber der zuständigen Behörde (untere Wasserbehörde) nachgewiesen werden, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann.

2. Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht

Die Gemeinde muss den Grundstückseigentümer von der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW freistellen.

WICHTIG:

  • Die Gemeinde darf die Freistellung auch aus wirtschaftlichen Gründen versagen, etwa für eine gerechte Kostenverteilung der vorhandenen Kanäle, mit denen das Grundstück erschlossen ist.
  • Grundstückseigentümer:innen können Unterlassungsansprüche und Folgenbeseitigungsansprüche gegen Nachbarn gelten machen, wenn diese Niederschlagswasser auf dem eigenen Grundstück versickern und das Sickerwasser auf umliegende Grundstücke übertritt und dort Schäden verursacht.

Um für den Bau einer Versickerungsanlage die wasserrechtliche Genehmigung durch die zuständige Behörde (untere Wasserbehörde) zu erhalten, verlangt diese meist ein Gutachten von einem Geologischen Ingenieurbüro. Manche Kommunen bieten hier jedoch auch fachliche und finanzielle Unterstützung an.

Die Nutzung des Niederschlagswassers auf privaten Grundstücken ist aus rechtlicher Sicht möglich für Gartenbewässerung, Regenwassernutzungsanlagen, Dachbegrünung oder Wasserteich, der mit Regenwasser gespeist wird. Diese Anlagen müssen jedoch mit einem Überlauf an den öffentlichen Kanal oder eine genehmigte Versickerungsanlage ausgestattet werden. Grund dafür ist die Vermeidung von Überschwemmungs- und Überflutungsschäden auf Nachbargrundstücken und Verkehrsflächen. Auch bei Starkregenereignissen, wenn z.B. die Speicherkapazität des Sammelbehälters nicht ausreicht, muss eine schadlose Ableitung des Niederschlagswassers gegeben sein. Größere Anlagen (z. B. unterirdisch verbaute Zisternen) müssen bei den Entwässerungsbetrieben bzw. Kommunen oder Gemeinden angemeldet werden (dies ist in den meisten Fällen in der Entwässerungssatzung geregelt). Für eine Zisterne mit anschließender Versickerungsanlage gelten die o.g. Regelungen zur Übernahme der Abwasserbeseitigungspflichten nach § 49 Abs. 4 LWG NRW.

Versicherungen

Wasserführende Leitungen bzw. durch wasserführende Leitungen verursachte Schäden sind durch die Gebäudeversicherung abgedeckt.

Wenn größere Anlagen wie Zisternen verbaut sind, sollte mit dem Versicherer abgeklärt werden, ob diese über die Gebäudeversicherung mitversichert sind. Dies muss ggf. individuell mit dem Versicherer besprochen und gemeldet werden. Auch die Hausratversicherung kann relevant sein, wenn z.B. die Inneneinrichtung von Kellerräumen durch Überflutung gefährdet ist.

Zum Schutz von Elementarschäden (Rückstau oder Überflutung) muss eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen sein, die Gebäudeversicherung zahlt in diesen Fällen nicht.

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